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   OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21   

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https://dejure.org/2022,30640
OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21 (https://dejure.org/2022,30640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21 (https://dejure.org/2022,30640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21 (https://dejure.org/2022,30640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 1
    Ausführungen zum erhalt der Lebenstüchtigkeit, lebenslange Freiheitsstrafe, langjährig Inhaftierte

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 109 ff.; StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 1
    Ausführungen zum erhalt der Lebenstüchtigkeit; lebenslange Freiheitsstrafe; langjährig Inhaftierte

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 109 ff.; StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 1
    Ausführungen zum erhalt der Lebenstüchtigkeit; lebenslange Freiheitsstrafe; langjährig Inhaftierte

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 13 StVK 24/20
  • OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21
    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2020 (III-1 Vollz(Ws) 258/20, juris),mit dem unter Berücksichtigung der zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19) zur Frage der Konkretisierung des Begriffs der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW Stellung bezogen worden war, zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie viele Ausführungen den "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW in Abhängigkeit zu der bereits verbüßten und der Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Regel zustehen, bisher nicht vorliegt.

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Frage, wie viele Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit dem Betroffenen zu gewähren sind, verkannt hat, dass der hiermit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19), so dass der (zusätzlich) zur Begründung der ablehnenden Entscheidung erfolgte Verweis auf begrenzte personelle Ressourcen der Vollzugsanstalt als rechtsfehlerhaft anzusehen ist.

  • OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20

    Lebenslange Freiheitsstrafe, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit,

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21
    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2020 (III-1 Vollz(Ws) 258/20, juris),mit dem unter Berücksichtigung der zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19) zur Frage der Konkretisierung des Begriffs der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW Stellung bezogen worden war, zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie viele Ausführungen den "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW in Abhängigkeit zu der bereits verbüßten und der Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Regel zustehen, bisher nicht vorliegt.
  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    Diese strengen Grundsätze gelten jedoch nur für die zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit gebotenen Ausführungen (im Erg. ebenfalls OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 - III-1 Vollz (Ws) 549/21 -, juris).

    Mit dieser Beurteilung befindet sich die Anstalt im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, der entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf eine unbeschränkte Anzahl von Ausführungen zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris; zu einer Staffelung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 - III-1 Vollz (Ws) 549/21 -, juris unter Verweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Fassung vom 10. Juli 2020).

    f) Ein Ausnahmefall, dass beim Gefangenen besondere Umstände vorliegen würden, die Veranlassung gäben, in seinem Fall die Anzahl der Ausführungen im Jahr 2021 auf drei zu erhöhen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 - III-1 Vollz (Ws) 549/21 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20 -, juris Rn. 13), ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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